

Gut zu wissen! Wann hat mein Vermieter das Recht meine Wohnung zu betreten?
Aus aktuellen Anlass möchten wir ihnen hier kurz erläutern, wann der Vermieter ihre Mietwohnung betreten darf.
Der Vermieter hat nicht das Recht in Abwesenheit des Mieters die Wohnung zu betreten, es sei denn es besteht Gefahr im Verzug. Dies kann eine Havarie (Rohrbruch) an der Heizungs- oder Wasserleitung sein, so das durch das austretende Wasser ein Schaden für die anderen Mitmieter oder am Gebäude entsteht. Um den eventuellen Schaden beheben zu können, ist es in Einzelfällen erforderlich, notfalls auch in Abwesenheit des Mieters, die Wohnung zu betreten.
In solchen Fällen werden von Seiten des Vermieters, Öffnungsprotokolle geschrieben und Zeugen (Mieter des Hauses) bestätigen mit ihrer Unterschrift das es sich um einen Notfall bzw. Havarie gehandelt hat.
Wenn sich der Vermieter angekündigt hat (in einem angemessenen Zeitraum) ist der Mieter verpflichtet den Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gewähren.
Gründe dafür können sein:
- Begutachtung von Schäden an der Mietsache oder Gebäude
- wegen Verkaufs der Wohnungen oder des Grundstückes
- bei berechtigtem Interesse (nicht zweckmäßige Nutzung der Mietsache)
- zur Prüfung des Zustandes der Mieträume
- nach Beendigung von Bauarbeiten, um die Bauabnahme durchführen zu können
- bei einer gekündigten Wohnung diese vor der Abnahme zu besichtigen (Vorabnahme)
- zum Ablesen der Messgeräte
- zu Reparaturzwecken (außer Havarie)
Verweigert der Mieter trotz Voranmeldung des Vermieters den Zugang zur Wohnung, kann der Vermieter bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
Jeder Mieter ist gut beraten, bei längerer Abwesenheit dem Vermieter mitzuteilen:
- wo ein Schlüssel für seine Wohnung für den Notfall hinterlegt ist
- wer ist Ansprechpartner, der im Notfall den Zutritt der Wohnung ermöglicht.
So erspart man sich die Kosten für die Öffnung der Wohnungseingangstür durch einen Schlüsseldienst im Havariefall.
Während der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, bei längerer Abwesenheit dafür zu sorgen, das seine Wohnung durch eine Vertrauensperson (Verwandter, Freund der Familie, etc.) öfters kontrolliert wird, um eventuelle Schäden schnellstmöglich dem Vermieter mitteilen zu können. Diese Pflicht des Mieters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch so festgelegt.
Barbara Seifert & André Schärschmidt vom
Team 4 der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH




